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Eigentumsvorbehalt
§ X Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
3. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
4. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware sowie über die aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu erteilen und uns auf Verlangen die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Übersteigen die uns zustehenden Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zum Haftungsausschluss unserer Website haben, können Sie uns gerne kontaktieren.